S A T Z U N G
D E S B U N D E S D E R F R E U N D E D E S L E S S I N G - G Y M N A S I U M S
(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 04.05.2005,
geändert in § 8 von der Mitgliederversammlung am 07.05.2008)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bund der Freunde des Lessing-Gymnasiums e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Bund der Freunde des Lessing-Gymnasiums e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des humanistischen Bildungsgedankens und die Förderung des Lessing-Gymnasiums in Frankfurt am Main. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Vergabe von Mitteln zur Unterhaltung der Schule und andere zweckdienliche Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person von der Vollendung des 17. Lebensjahres ab sowie jede juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet
1) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
2) durch Austritt,
3) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur auf das Ende eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Verein schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig und erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird. Über Anträge auf Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) die Mitgliederversammlung,
3) die Revisoren.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellv. Vorsitzenden und Schatzmeister,
c) dem Schriftführer,
d) dem jeweiligen Direktor des Lessing-Gymnasiums,
e) dem jeweiligen Vorsitzenden des Elternbeirats des Lessing-Gymnasiums.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen.
Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden vertreten. Zu verpflichtenden Erklärungen ist das Zusammenwirken von zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Vereins zu Vornahmen von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Die Vorstandsmitglieder zu a) bis c) sowie etwaige weiter hinzugewählte Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Werden der Direktor oder der Vorsitzende des Elternbeirates zugleich zu einem der Ämter des Vorstandes gewählt, so vertreten sie zugleich die Schule bzw. den Elternbeirat im Vorstand. Eine Berufung ihres Stellvertreters in den Vorstand entfällt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden.
c) die Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten und vom Vorstand zu genehmigen. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich oder per E-Mail zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind wie ein Protokoll zu verwahren.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisoren und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Revisoren, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und die Aufgabe haben,
- die Buchführung zu kontrollieren,
- die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen,
- der Mitgliederversammlung einen mündlichen Rechnungsprüfungsbericht vorzutragen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
g) Entscheidung über die Anrufung gegen den Vereinsausschluss,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf sowie ferner dann einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder sie unter Mitteilung der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
3. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands den Vorsitz, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel. Mitglieder, über deren Entlastung oder deren Sonderrechte beschlossen werden soll, haben sich der Stimme zu enthalten, des gleichen solche Mitglieder, mit denen Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder Rechtsstreitigkeiten geführt werden sollen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu Satzungsänderungen, auch solchen, die den Zweck des Vereins betreffen, sowie zum Beschluss auf Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse zu verzeichnen sind. Es ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge,
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung, dem Ende der Rechtsfähigkeit oder dem Erlöschen des Vereins ohne Liquidation oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, welcher es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Lessing-Gymnasiums für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§ 9
Veröffentlichung
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch eine in Frankfurt am Main erscheinende Zeitung.
§ 10
Zwingende Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen, die durch gesetzliche Vorschriften notwendig oder von dem Registergericht für erforderlich erachtet werden, ist der Vorstand ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung ermächtigt. Er hat darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.